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Tiere werden weggenommen im Sinne des TierschutzesNatürlich wird der Umgang und vorallem der Schutz von Tieren seitens des Gesetzgebers entsprechend formuliert, definitiert, umgesetzt und kontrolliert. Werden entsprechende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz begangen, ist die Tierschutzbehörde verpflichtet, entsprechende Maßnahmen umzusetzen, siehe § 16a TierSchG. Das bedeutet, verstößt ein Tierhalter gegen die gesetzlichen Auflagen, gerät ein Tier in Verwahrlosung, hat die Tierschutzbehörde hier die Pflicht, entsprechende Maßnahmen zum Schutze des Tieres umzusetzen, nicht selten entdet dies mit Strafen für den Tierhalter oder, das Tier wird den Besitzern weggenommen. Die Veterinärbehörde in Berlin ist ein Beispiel dafür, wie die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe aussehen kann und so hat ein Mediziner an der freien Universität in Berlin entsprechende Unterlagen ausgewertet, in denen insgesamt im Zeitraum von 8 Jahren – 1990 bis 1998 64 Tiere ihren Besitzern weggenommen wurde, 60 Personen waren konkret betroffen. So wertet der Veterinärmediziner aus:
Im genannten Zeitraum – 1990 bis 1998 – zeigt sich, vorallem Männer mit einer Rate von 51,7 % waren das Geschlecht mit den meisten Anzeigen in Sachen fehlenden Tierschutzes. Gefolgt von den Frauen mit einer Rate von 48,3 %.
Entsprechende Angaben sind nicht vollends aussagekräftig, es zeigt sich, welcher Art des Erwerbeinkommens die Angezeigten nachgehen. Sozialhilfeempfänger sind 35%, arbeitslos waren 8 % und 15 % der angezeigten Personen sind Rentner. So zeigt sich prozutenale Verteilung der Angezeigten anhand der Art ihres Einkommenerwerbs. 23,3 % der betroffenen Personen machten Angaben zu ihrem Beruf, 18,3 % taten dies nicht. Ausländischer Anteil ist hier 6,7 %
Grunde für die entsprechende Anzeige waren, 34,4 % stehen für das Zurücklassen von Haustieren in einem Fahrzeug oder eben Zuhause, ohne entsprechende Aufsicht oder Pflege. In insgesamt 14,1 % der Fälle sind Handgreiflichkeiten gegenüber Tieren erfasst worden, 6,3 % erfassen das Haltungsverbot. Durchschnittlich bleiben die Akten bei eröffnetem Verfahren knapp 370 Tage geöffnet. Als Quelle dient hier der Mediziner Hans Georg Basikow, freie Universität in Berlin. Datum der Promotion: 23.11.2001 |
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