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28. März (AFP) –

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat einem Mitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen das rituelle Schächten unbetäubter Opfertiere untersagt.

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht ausreichend belegt, dass religiöse Gebote des Islam dieses Schlachten tatsächlich zwingend vorschreiben. (AZ: 11 TG 990/00) Nach dem Tierschutzgesetz dürfen warmblütige Tiere nur geschlachtet werden, wenn sie zuvor betäubt wurden. Ausnahmen sind zulässig, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft dies verlangen. Bereits 1997 hatte der VGH jedoch entschieden, dass solche Vorschriften für den Islam nicht belegt seien. Nach dieser Entscheidung hatten Moslems in Hessen die Islamische Religionsgemeinschaft gegründet und eine sogenannte Fatwa, ein Gutachten islamischer Rechtsgelehrter, eingeholt, wonach das Schächten für das islamische Opferfest vorgeschrieben sei.

In dem neuen Eilbeschluß reichte dies dem VGH jedoch nicht aus. Vielmehr müsse „durch Einholung sachverständiger Stellungnahmen anerkannter Experten und religiöser Autoritäten objektiv festgestellt werden, ob das Schächten von Opfertieren zu den zwingenden religiösen Pflichten des Islam“ gehöre. Bislang jedenfalls sei dies nicht belegt worden.

     
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